Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens und die Finanzierung der ortskirchlichen Bedürfnisse ("bona temporalia"= zeitliche Güter)
Dies bedeutet vor allem:
Die Wahlperiode der Kirchenverwaltung beträgt sechs Jahre.